Reha Sport §44
Lesen Sie die Erfahrungsberichte von Physiotherapeuten die schon mit uns zusammen gearbeitet haben: Denn Reha Sport §44 ist auch für Sie Nützlich!
Physio Porz zu Reha Sport
„Als wir uns entschlossen hatten mit Reha-Sport §44 und Prävention zu arbeiten, haben wir den richtigen Partner gesucht. Dabei gibt es viele Gebühren- oder Lizenz-Anbeiter die auch das Konzept von PRO motion anbieten, aber für ca. das fünf fache an Kosten. Powerzirkel hat uns geholfen einen eigenen Verein zu gründen, hat unsere Mitarbeiter im Verkauf und Zirkeltraining geschult und entwickelte uns eine Marketing-Kampagne. Wenn Sie überlegen im Reha Sport mit §20 oder §44 zu arbeiten, dann arbeiten Sie mit PRO motion! Ich kann es mit gutem Gewissen empfehlen.“
Jürgen Runschke Physiotherapie Köln Pörz
Aktive und Gesund zu §44 Reha Sport
„ Stellen Sie sich vor, ich hatte einen Lizenzvertrag mit einem Lizenzgeber unterschrieben, der mir viel versprochen hatte, jedoch war ich mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Also habe ich den Gebührenvertrag gekündigt und entschlossen mit Powerzirkel zusammen zu arbeiten, Ohne monatliche Kosten oder Verträge! Powerzirkel hat für das gleiche Geld viel mehr geliefert als meine alter Lizenzgeber!“
Physiotherapie Wilfsberb, Duisburg
M. Kuschaska zu Reha Sport §44
„ Der einzige Partner beim Reha Sport, der mit §20 oder §44 arbeitet, ist PRO motion. Sie sind seriös und liefern ein super Produkt für einen fairen Preis. Andere Firmen versprechen viel und liefern wenig, PRO motion steht zu seinem Wort und liefert viel fürs Geld. Ich kann sie absolut empfehlen!
M. Kuschaska, Bad Emstal
Reha Sport §44
Die Grundlage für die Durchführung des Reha-Sports Deutschland bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Im §44 Reha-Sport. (Abs. 1, 3) ist der „ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen“ verankert. Um sicherzustellen, dass hier auch wirklich nach einheitlichen Grundlagen gearbeitet wird, wurden Anfang des Jahres 2007 die neuen Rahmenvereinbarungen verabschiedet. Alle anerkannten Rehabilitationssportgruppen werden diesem einheitlichen Anerkennungsverfahren unterzogen.
Der Reha-Sport §44 (SGB IX) wird in Deutschland über den Deutschen Behinderten-sportverband (DBS) als zuständigen Fachverband geregelt. Die Landesverbände des DBS sind für die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern zuständig. Zu ihren Aufgaben gehört es u.a., die Rehabilitationssportgruppen anzuerkennen und damit die Grundlage für die Möglichkeit der Abrechnung mit den Krankenkassen zu schaffen. Wer sich an die gesetzlichen Vorgaben hält, kann bei der Kasse zwischen fünf und sechs Euro pro Kurs und Teilnehmer abrechnen. Voraussetzungen dafür sind die Gründung eines eingetragenen Vereins und die Mitgliedschaft im Behindertensportverband.
Ausbildung Fachübungsleiter SGB IX §44 „Reha Sport“
In den neuen Rahmenvereinbarungen gibt es klar definierte Qualifikationen für die Fachübungsleiter-Ausbildung im §44 SGB IX Reha-Sport. Die Richtlinien wurden vom Deutschen Behindertensportverband bundesweit beschlossen und vom Deutschen Sportbund genehmigt.
Die Struktur der Ausbildung zum Fachübungsleiter „Rehabilitationssport“ ist in unterschiedliche Module gegliedert und beginnt mit den Grundlagenblöcken 10 und 20. Erst nach erfolgreicher Teilnahme oder Anerkennung dieser Blöcke ist eine Teilnahme an den Profilblöcken möglich. Diese gliedern sich in die Bereiche Stütz- und Bewegungsapparat, Innere Organe, Sensorik, Peripheres und zentrales Nervensystem und Psychische Erkrankungen. Für Gesundheitsstudios ist „Block 30“ für den Stütz- und Bewegungsapparat von besonderem Interesse. Darauf aufbauend gibt es weitere Spezialisierungsblöcke u.a. für Wirbelsäulen- und Haltungsschäden, Morbus Bechterew, Amputationen und Gliedmaßenschäden, Osteoporosebetroffene, Endoprothesenträger und Krebserkrankte. Die Ausbildung umfasst mindestens 120 Unterrichtseinheiten. Wer sich für die Ausbildung interessiert, sollte sich frühzeitig informieren. Die Termine sind über mehrere Monate hinweg ausgebucht.
Neben der Fachkompetenz spielt die soziale Kompetenz des Übungsleiters eine zentrale Rolle.
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Rehabilitationssport ist nicht neu und existiert schon seit über 50 Jahren. Seit 1. Juli 2001 haben die Versicherten hierauf nun einen Rechtsanspruch, die Leistung ist nicht mehr
nur eine Ermessensentscheidung der Kostenträger.
Um sicherzustellen, dass Reha Sport nach einheitlichen Grundlagen durchgeführt wird, wurde 2003 die so genannte Rahmenvereinbarung (Stand 1.1.2007, Download unten) verabschiedet. Dort ist u. a. festgelegt, dass Reha Sport in Gruppen von mindestens 45 Minuten stattfindet, dass der Arzt in der Regel eine Verordnung über 50 Übungseinheiten ausstellt und welche Qualifikation die Übungsleiter/Trainer haben müssen. Vorrangiges Ziel des Reha Sport ist es, die eigene Verantwortlichkeit des Menschen für seine Gesundheit zu stärken und ihn zum langfristigen, selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewegungstraining durch weiteres Sporttreiben in der bisherigen Gruppe auf eigene Kosten zu motivieren. Als Rehabilitationsleistung unterliegt die Verordnung keinerlei Budgetierung. |
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Physiotherapie
In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)
§ 44 Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
1. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
2. Beiträge und Beitragszuschüsse
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,
3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
5. Reisekosten,
6. Betriebs oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
(2) Ist der Schutz behinderter Menschen bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. Arbeitslose Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten. Der Zuschuss wird nach § 207a Abs. 2 des Dritten Buches berechnet.